Seit dem 20. April 2020 gilt die neue Novelle der Straßenverkehrsordnung. Und mit ihr die neuen Regeln und Bußgelder. Endlich wird es für Fußgänger und Radfahrer sicherer. Gleichzeitig werden Verkehrssünder härter bestraft.
Über die Verhältnismäßigkeit der Strafen entfachte sich natürlich gleich eine riesige Diskussion. Und auch über ihre Rechtmäßigkeit, da in der neuen Novelle ein Zitat fehlt. An einer neuen gültigen Version wird derzeit gearbeitet.
Wenn auch in Sachen Bußgeld momentan Chaos herrscht und die Länder dies unterschiedlich handhaben, die neuen Regeln der STVO gelten sehr wohl. Und da gibt es insbesondere bezüglich Radfahren eine Menge zu wissen. Die folgende Auflistung gibt einen Überblick, entspricht jedoch nicht einer verbindlichen Rechtsberatung!
Neue Regeln auf der Straße!
Kleinkinder dürfen den Radweg benutzen! Begleitpersonen dürfen auch auf dem Gehweg fahren!
Kinder jeden Alters dürfen den Radweg benutzen, sofern dieser baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Bis zu einem Alter von 10 Jahren dürfen Kinder aber auch – mit Vorsicht – den Gehweg benutzen. Ist Dein Kind noch keine volle 8 Jahre, so darfst Du als Begleitperson auch den Gehweg mit dem Fahrrad befahren. (s. STVO §2 Absatz 5)
Nebeneinander fahren erlaubt!
Das wurde nun ganz deutlich formuliert. Da wo das Fahradfahren auf der Straße erlaubt ist, dürft ihr auch nebeneinander fahren, wenn Ihr den Verkehr nicht behindert, sprich solange die Autos Euch überholen können. (s. STVO §2 Absatz 4)
1,50m Abstand bitte!
Dies galt bislang bereits in der Rechtssprechung, nun steht es im Gesetz. Autos müssen beim Überholen einen Abstand von 1,5 Metern zum Fahrrad einhalten, außerorts sogar 2 Meter (s. STVO §5 Absatz 4).
Du selbst hast zwar ein Rechtsfahrgebot, musst aber auch Abstände einhalten: Abstand zum Fußweg mindestens 80cm (s. BGH Urteil), bei Baugerüsten und Gleisen sogar noch mehr. Zu parkenden Autos halte mindestens einen Meter Abstand, sonst trägst Du eine Mitschuld bei einer Kollision. Abstände beziehen sich übrigens immer auf die Lenker-Außenseite.
Halteverbot auf Fahrradschutzstreifen
Der Fahrradschutzstreifen ist durch eine gestrichelte Linie markiert. Er darf von Autos nicht dauerhaft befahren werden und ab sofort gilt hier auch ein Halteverbot (s. STVO Anlage 3 Abschnitt 8).
8m Parkverbot an Kreuzungen mit Radweg
Ist ein Radweg vorhanden, so darf für eine bessere Einsicht ganze 8 Meter vor der Kreuzungen nicht geparkt werden (s. STVO §12 Absatz 3).
Abbiegen in Schrittgeschwindigkeit
LKW mit mehr als 3,5 Tonnen dürfen nur noch in Schrittgeschwindigkeit abbiegen (s. STVO §9 Absatz 6).
Neue Verkehrsschilder gibt’s auch
Der grüne Pfeil zum Abbiegen trotz roter Ampel gilt nun auch für Fahrradfahrer. Zudem gibt es jetzt einen neuen grünen Pfeil ausschließlich für Fahrradfahrer (s. STVO §37 Absatz 2). Vorm Abbiegen muss bei Rot jedoch kurz gehalten werden und man darf auch niemanden gefährden.
Wie in Fahrradstraßen ist auch die neue Fahrradzone für PKW verboten, es sei denn durch Zusatzzeichen. Fahrradfahrer dürfen hier nicht behindert werden und es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für alle (s. STVO Anlage 2 Abschnitt 5).
Radschnellwege stellen schnelle, direkte und komfortable Verbindungsmöglichkeiten dar. An Kreuzungen hat man für gewöhnlich Vorfahrt oder es gibt Tunnel oder Brücken. Sie sind gut ausgebaut, ausgeleuchtet, ggf. mehrspurig und haben nur geringe Steigung. (s. STVO Anlgage 3 Abschnitt 9)
Haifischzähne symbolisieren eine Wartepflicht. Straßen, welche Radschnellwege kreuzen, könnten so markiert werden, um die Wartepflicht für Autos hervorzuheben. (s. STVO Anlgage 3 Abschnitt 8)
Hier gilt für mehrspurige Fahrzeuge ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen, also auch von Fahrrädern. Das kommt zum Beispiel in engen Straßen oder Baustellen zum Einsatz. (s. STVO Anlage 2 Abschnitt 7)
Dieses Schild sorgt für Verwirrung. Gemeint sind nämlich E-Bikes, welche auch ohne zu treten mit Motorunterstützung (bis zu 25km/h) fahren können. E-Bikes, bei welchen der Motor nur beim Treten bis zu 25km/h beschleunigt, heißen nämlich nicht E-Bikes sondern Pedelecs und gelten rechtlich als Fahrrad. Somit können Pedelecs sowieso überall fahren, wo auch Fahrräder fahren dürfen. Für E-Bikes gilt das so eben nicht, da braucht es dieses Zusatzschild oder ein “Mofa frei” um auch den Fahrradweg benutzen zu dürfen. Das gilt aber wiederum nicht für S-Pedelecs, bei welchen der Motor bis zu 45km/h beschleunigt, diese müssen immer auf der Straße fahren. (s. STVO §39 Absatz 7)
Dieses Schild bezieht sich auf Lastenfahrräder. Es kann zur Markierung von Ladeplätzen für Lastenfahrräder benutzt werden (s. STVO §37 Absatz 7)
Neu sind sie nicht, die guten alten Hinweisschilder, aber der Vollständigkeit halber mit aufgelistet. Denn als Zusatzzeichen beschränken sie ein Verkehrschild auf Fahrradfahrer oder weisen auf kreuzenden oder entgegenkommenden Fahrradverkehr hin. Häufig in Verbindung mit Einbahnstraßen, Stopschildern oder Nebenstraßenschildern. (s. STVO Anlage 2 Abschnitt 1 und 2)
Wann dürfen Fahrräder auf der Straße fahren?
Die Antwort auf die Gretchenfrage: Es hängt ganz allein von der Beschilderung ab, ob Du die Straße benutzen darfst oder sogar musst. Gründsätzlich dürfen Fahrräder die Straße benutzen.
Hier ist die Straße erlaubt!
Wenn keine Beschilderung vorhanden ist
Bei fehlender Beschilderung darfst Du auf der Straße fahren, selbst wenn es einen Radweg gibt. Falls es keinen Radweg gibt, musst Du sogar auf der Straße fahren, denn der Fußgängerweg ist tabu. (s. STVO §2 Absatz 4)
Hier musst Du die Straße auf jeden Fall benutzen. Fahren auf dem Fußgängerweg ist verboten und wird richtig teuer. (s. STVO Anlage 2 Abschnitt 5)
Bei diesem Zusatzschild ist jedoch Fahrradfahren erlaubt. In Kombination mit dem Fußgänger-Schild darfst Du also wählen: Straße oder Fußgängerweg. Auf dem Fußgängerweg haben Fußgänger aber Vorrang. (s. STVO Anlage 2 Abschnitt 5 und 6)
Die Benutzungspflicht des Radwegs ist aufgehoben. Ab hier darfst Du die Straße benutzen. Manch Autofahrer verwechselt das mit “Fahrradfahren verboten” und zeigt wenig Toleranz. (s. STVO §2 Absatz 4)
Hier ist die Straße tabu!
Ab hier ist Schluss mit lustig, hier darfst Du die Straße nicht benutzen. Die Straße ist hier allein den Autos vorbehalten. (s. STVO Anlage 2 Abschnitt 6 und STVO §18 Absatz 1)
Hier bist Du verpflichtet, den Radweg bzw. Fußweg zu benutzen. Musst Du den Fußweg gemeinsam mit Fußgängern benutzen und gibt es keine Abgrenzung (letztes Schild), dürfen sie Dich nicht behindern, haben aber stets Vorrang. Du musst dann Deine Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr ggf. anpassen. (s. STVO §2 Absatz 4)
Von der Benutzungspflicht gibt es auch Ausnahmen. Zum Linksabbiegen darfst Du Dich (rechtzeitig) auf die Linksabbiegerspur einordnen. Die Benutzungspflicht gilt auch nicht, wenn der Fahrradweg nicht fahrbahnbegleitend oder nicht passierbar ist. (s. http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html)
Egal wo das Schild auftaucht, da heißt es absteigen und schieben, wenn Du auf dem Weg weiter willst. Falls es sich auf den Bürgersteig bezieht, kannst Du aber auf der Straße weiterfahren. Inwiefern es rechtlich verpflichtend ist, kann man streiten, s. http://bernd.sluka.de/Radfahren/absteigen.html
29. Dezember 2021 um 4:40
Bisher schrieb die StVO lediglich einen “ausreichenden Seitenabstand” vor. Außerdem gibt es ein neues Verkehrszeichen “Überholverbot von Zweirädern”, das zum Beispiel an engen Stellen aufgestellt werden soll.